Daher habe die Gesuchsgegnerin auf die Erhebung einer Nichtigkeitsklage verzichtet und bevorzuge es, ihre Einsprüche in der Einspruchsphase geltend zu machen. Was den massgeblichen Schiedsspruch anbelange, so sei festzuhalten, dass dieser parteiisch und unqualifiziert ausgefallen sei. Den Schiedsrichtern sei eigenmächtiges und nicht rechtmässiges Handeln vorzuwerfen. Ein solches Handeln bringe die Gefahr mit sich, dass der Schiedsort Schweiz in seinem Ruf geschädigt werde. Der massgebliche Schiedsspruch basiere auf dem Prinzip von Treu und Glauben und verstosse gegen die grundsätzlichen Prinzipien des Rechtswesens.