Dies vor dem Hintergrund bzw. der Erfahrung, dass das Bundesgericht Nichtigkeitsklagen nur in wenigen Fällen gutheisse. Schweizerische Ad hoc-Schiedsverfahren liessen den Schiedsrichtern einen Ermessensspielraum zu, mit der Folge, dass diese schlechte Entscheide treffen könnten. Das schweizerische Bundesgericht vertraue in aller Regel den gefällten Schiedssprüchen. Daher habe die Gesuchsgegnerin auf die Erhebung einer Nichtigkeitsklage verzichtet und bevorzuge es, ihre Einsprüche in der Einspruchsphase geltend zu machen.