3. In ihrer Stellungnahme vom 21. April 2020 (act. 13) beantragt die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Zur Begründung bringt sie sinngemäss und zusammengefasst vor, das Schiedsgericht habe im Rahmen des massgeblichen Schiedsverfahrens das Rechtswesen missachtet. Dennoch habe sich die Gesuchsgegnerin entschieden, beim schweizerischen Bundesgericht keine Nichtigkeitsklage gegen den Schiedsspruch zu erheben. Dies vor dem Hintergrund bzw. der Erfahrung, dass das Bundesgericht Nichtigkeitsklagen nur in wenigen Fällen gutheisse.