4. Ebenfalls mit Verfügung vom 10. Februar 2020 (act. 8) wurde der Gesuchsgegnerin sodann Frist angesetzt, um zum Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung Stellung zu nehmen und für den Fall, dass sie im vorliegenden Fall nicht vertreten würde, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen. Mangels Eingangs eines Zustellungsnachweises ist zwar bis zum heutigen Zeitpunkt offen, ob diese Verfügung der Gesuchsgegnerin zugestellt werden konnte. Da eine solche Bescheinigung aufgrund der bestätigten Vertretung der Gesuchsgegnerin durch die Rechtsvertreter Att-at-Law Y1._____, Att-at-Law