genden Verfahren verträten, und gegebenenfalls in der Schweiz ein Zustellungsdomizil nach Art. 140 ZPO zu bezeichnen. Die Verfügung konnte ihnen am 13. April 2020 (act. 13 S. 1) rechtshilfeweise zugestellt werden. Innert Frist legitimierten sich die Angeschriebenen als Vertreter der Gesuchsgegnerin (act. 14a-c) und beantragten mit Eingabe vom 21. April 2020 sinngemäss die Abweisung des Gesuchs (act. 13 Rz 24). Ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichneten sie nicht (act. 13 Rz II).