innert Frist (act. 7). Ebenfalls mit Verfügung vom 13. Januar 2020 wurde die Gesuchstellerin angehalten, dem Gericht Nachweise zu erbringen, dass der Schiedsentscheid der Gesuchsgegnerin zugestellt worden und beim schweizerischen Bundesgericht kein Rechtsmittelverfahren mit aufschiebender Wirkung pendent sei. Dieser Aufforderung kam die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. Januar 2020, mit welcher sie weitere Unterlagen ins Recht reichte, nach (act. 5-6/1-4).