Darin wurde die Klage der dortigen Klägerin und hiesigen Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf die gegenteilige Meinung eines Schiedsgerichtsmitgliedes abgewiesen und die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Beklagten und hiesigen Gesuchstellerin EUR 60'000.- zu bezahlen. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kosten des Schiedsverfahrens Fr. 21'347.- sowie für die entstandenen Anwaltskosten EUR 130'253.80 zu entrichten.