{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-05-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG190006_2020-05-29.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG190006-O6.pdf", "Checksum": "197e3bc02f9b2ec29fcd88c2b0971b63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG190006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 29.05.2020 PG190006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:19:38", "Checksum": "4a15071bbe02db1986a6dad45af26ae0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 29.05.2020 PG190006\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n5.2. Nicht vom Bescheinigungsgericht zu prüfen sind formelle oder inhaltliche\nMängel des Schiedsspruchs wie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, ein\nOrdre public-Verstoss oder materielle Vollstreckungsverweigerungsgründe -\nz.B. des NYÜ. Für Letzteres zuständig ist vielmehr das Vollstreckungsgericht, d.h. dasjenige Gericht, bei welchem ein Vollstreckungsantrag eingereicht wird (BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 12b; Berger/Kellerhals, a.a.O.,\nRz 1836; Berger/Kellerhals, International and Domestic Arbitration in\nSwitzerland, 3. Auflage, Bern 2015, Rz 2005; Göksu, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich/St. Gallen 2014, Rz 1811; ZK IPRG-Oetiker, Art. 193 N 8; vgl.\nzur Thematik auch BGE 130 III 125 E. 2).\n\n5.3. Soweit die Gesuchsgegnerin sinngemäss vorbringt, der Schiedsspruch vom\n27. März 2019 sei in der Sache falsch und widerspreche dem ordre public,\nkann sie den obigen Erwägungen folgend nicht gehört werden. Das Bescheinigungsgericht kann diese Einwendungen nicht überprüfen. Ohnehin\nhat die Gesuchsgegnerin ihre diesbezüglichen Standpunkte lediglich behauptet, jedoch nicht hinreichend substantiiert.\n\n5.4. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom\n27. März 2019 den damaligen Vertretern der Gesuchsgegnerin sodann am\n-7-\n\n1. April 2019 zugestellt (act. 5 und act. 6/2-3). Das Erfordernis der ordnungsgemässen Zustellung ist damit erfüllt.\n\n5.5. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 20. Januar 2020\nkein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 27. März 2019 in\nSachen der Parteien eröffnet wurde (act. 6/4). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt, sondern sinngemäss bestätigt\n(act. 13 Rz III.3).\n\n5.6. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit\ndes Schiedsspruchs des ad hoc-Arbitral Tribunal, bestehend aus den\nSchiedsrichtern C._____, D._____ und E._____, vom 27. März 2019 gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.\n\n6. Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme trotz entsprechender Aufforderung kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet (vgl. act. 13\nRz II). Die Zustellung des vorliegenden Beschlusses erfolgt daher androhungsgemäss (act. 8 Dispositiv-Ziffer 2) mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.\n\nIII.\n\n1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von\n§ 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen.\n\n1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchsgegnerin\naufzuerlegen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den geleisteten und\nmit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen.\n\n2. Mangels eines entsprechenden Antrags der Gesuchstellerin ist ihr sodann\nfür ihre Aufwendungen keine Parteientschädigung zuzusprechen (BSK ZPO-\nRüegg/Rüegg, Art. 95 N 16).\n-8-\n\n3. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der\nSchiedsspruch des ad hoc-Arbitral Tribunal, bestehend aus den Schiedsrichtern C._____, D._____ und E._____, vom 27. März 2019 in Sachen A._____\nS.p.a. gegen B._____ vollstreckbar ist.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 675.- (Übersetzungen).\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von\nFr. 4'000.- verrechnet.\n\n4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten\nund mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss in der\nHöhe von Fr. 4'000.- zu ersetzen.\n\n5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.\n\n6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:\n− die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des\nOriginals von act. 3/1-2,\n− die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, mittels Publikation im\nSchweizerischen Handelsamtsblatt,\n− die Obergerichtskasse.\n\n7. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-\n-9-\n\nfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nZürich, 29. Mai 2020\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu\n\nversandt am:\n"}