{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-05-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG190006_2020-05-29.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG190006-O6.pdf", "Checksum": "197e3bc02f9b2ec29fcd88c2b0971b63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG190006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 29.05.2020 PG190006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:19:38", "Checksum": "4a15071bbe02db1986a6dad45af26ae0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 29.05.2020 PG190006\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n3. In ihrer Stellungnahme vom 21. April 2020 (act. 13) beantragt die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Zur Begründung bringt sie sinngemäss und zusammengefasst vor, das Schiedsgericht habe im Rahmen des massgeblichen\nSchiedsverfahrens das Rechtswesen missachtet. Dennoch habe sich die\nGesuchsgegnerin entschieden, beim schweizerischen Bundesgericht keine\nNichtigkeitsklage gegen den Schiedsspruch zu erheben. Dies vor dem Hintergrund bzw. der Erfahrung, dass das Bundesgericht Nichtigkeitsklagen nur\nin wenigen Fällen gutheisse. Schweizerische Ad hoc-Schiedsverfahren liessen den Schiedsrichtern einen Ermessensspielraum zu, mit der Folge, dass\ndiese schlechte Entscheide treffen könnten. Das schweizerische Bundesgericht vertraue in aller Regel den gefällten Schiedssprüchen. Daher habe die\nGesuchsgegnerin auf die Erhebung einer Nichtigkeitsklage verzichtet und\nbevorzuge es, ihre Einsprüche in der Einspruchsphase geltend zu machen.\nWas den massgeblichen Schiedsspruch anbelange, so sei festzuhalten,\ndass dieser parteiisch und unqualifiziert ausgefallen sei. Den Schiedsrichtern sei eigenmächtiges und nicht rechtmässiges Handeln vorzuwerfen. Ein\nsolches Handeln bringe die Gefahr mit sich, dass der Schiedsort Schweiz in\nseinem Ruf geschädigt werde. Der massgebliche Schiedsspruch basiere auf\ndem Prinzip von Treu und Glauben und verstosse gegen die grundsätzlichen\nPrinzipien des Rechtswesens. Obwohl der dem Schiedsverfahren zugrunde\nliegende Rechtsstreit eine technische Angelegenheit betroffen habe, habe\ndas Schiedsgericht kein entsprechendes Gutachten eingeholt. Die seitens\nder Parteien ins Recht gereichten technischen Berichte hätten ergeben,\ndass die Maschine nicht den technischen Spezifikationen entsprochen habe.\n-5-\n\nDies habe auch ein als Zeuge einvernommener Fachmann bestätigt. Trotz\ndieser Sachlage sei die Gesuchsgegnerin im Schiedsverfahren unterlegen.\nRund sechs Monate nach der Verhandlung habe die Mehrheit des Schiedsgerichts sämtliche Behauptungen der Gesuchsgegnerin zurückgewiesen\nund zugunsten der Gesuchstellerin entschieden. Das Schiedsurteil, welches\nsich auf das CISG stütze, sei böswillig und missachte die Regeln des\nSchuldrechts. Eine Auseinandersetzung mit dessen Regeln fehle. Die Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichts habe mehrere Aspekte als ungewiss\ndargestellt. Solange sie die Punkte, hinsichtlich welcher ihrer Meinung nach\nkeine ausreichenden Beweismittel vorlägen, nicht erläutere, sei sie nicht frei,\neinen solchen Entscheid zu fällen. Der Schiedsspruch sei parteiisch und beurteile die technischen Aspekte und Beweismittel nicht. Auch die der Gesuchsgegnerin im Schiedsentscheid auferlegten Anwaltskosten der Gesuchstellerin seien überhöht. Von einer anteilsmässigen Aufteilung sei abgesehen worden. Der Umstand, dass die massgeblichen Vertragsbestimmungen\nnicht zur Anwendung gelangt seien, stelle einen Verstoss gegen die internationalen öffentlichen Ordnungen dar. Die Mehrheit des Schiedsgerichts habe\nden Vertrag nicht nach dem Parteiwillen ausgelegt, sondern einen eigenmächtigen und unfairen Schiedsentscheid getroffen. Es sei daher keine\nVollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen.\n\n4. Soweit die Gesuchsgegnerin die Durchführung einer Verhandlung begehren\nsollte (act. 13 S. 7), kann dem Ersuchen nicht stattgegeben werden. Im\nRahmen des Verfahrens betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist die\nGesuchsgegnerin zwar anzuhören (statt vieler BSK IPRG-Mabillard, Art. 193\nN 13). Die Anhörung muss indes nicht mündlich, sondern kann auch auf\nschriftlichem Weg erfolgen. Eine Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung\nbesteht damit nicht. Eine solche wäre denn vorliegend aufgrund des Sitzes\nder Parteien im Ausland bzw. der Vertretung der Gesuchsgegnerin durch in\nder Türkei domizilierte Rechtsvertreter auch nicht zweckmässig.\n\n5.1. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der\nSchiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist aus-\n-6-\n\nzustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher\nden Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. BSK IPRG-Mabillard,\nArt. 193 N 10 ff.). Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen\nSchiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der\nParteien vorliegt, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung\nerfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde keine Suspensivwirkung erteilt hat\nbzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG-\nMabillard, Art. 193 N 10 f.; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkom-\nmentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girs-\nberger, Art. 386 N 9; BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.).\n\n"}