{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-05-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG190006_2020-05-29.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG190006-O6.pdf", "Checksum": "197e3bc02f9b2ec29fcd88c2b0971b63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG190006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 29.05.2020 PG190006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:19:38", "Checksum": "4a15071bbe02db1986a6dad45af26ae0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 29.05.2020 PG190006\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG190006-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin\nlic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta\nsowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 29. Mai 2020\n\nin Sachen\n\nA._____ S.p.a.,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Att-at-Law Y1._____, Att-at-Law Assoc. Prof. Dr. Y2._____ und\nDr. Y3._____,\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 27. März 2019 fällte das ad hoc-Arbitral Tribunal, bestehend aus den\nSchiedsrichtern C._____, D._____ und E._____, in einem zwischen der\nA._____ S.p.a. (nachfolgend: Gesuchstellerin) und der B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) bestehenden Rechtsstreit einen Schiedsspruch\n(act. 3/1). Darin wurde die Klage der dortigen Klägerin und hiesigen Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf die gegenteilige Meinung eines Schiedsgerichtsmitgliedes abgewiesen und die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Beklagten und hiesigen Gesuchstellerin EUR 60'000.- zu bezahlen. Zudem\nwurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kosten\ndes Schiedsverfahrens Fr. 21'347.- sowie für die entstandenen Anwaltskosten EUR 130'253.80 zu entrichten.\n\n2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 liess die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zürich durch ihre Rechtsvertreterin hinsichtlich des besagten Schiedsspruchs um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung\nersuchen (act. 1). Den ihr mit Verfügung vom 13. Januar 2020 (act. 4) auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- leistete sie am 28. Januar 2020 innert Frist (act. 7). Ebenfalls mit Verfügung vom 13. Januar 2020 wurde die\nGesuchstellerin angehalten, dem Gericht Nachweise zu erbringen, dass der\nSchiedsentscheid der Gesuchsgegnerin zugestellt worden und beim schweizerischen Bundesgericht kein Rechtsmittelverfahren mit aufschiebender\nWirkung pendent sei. Dieser Aufforderung kam die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. Januar 2020, mit welcher sie weitere Unterlagen ins Recht\nreichte, nach (act. 5-6/1-4).\n\n3. Den die Gesuchsgegnerin im Schiedsverfahren vertretenden Rechtsanwälten Att-at-Law Y1._____, Att-at-Law Assoc. Prof. Dr. Y2._____ und Dr.\nY3._____, F._____ Law Office, …[Adresse], … Gaziosmanpaşa-Ankara,\nTürkei, wurde sodann mit Verfügung vom 10. Februar 2020 (act. 8) Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob sie die Gesuchsgegnerin im vorlie-\n-3-\n\ngenden Verfahren verträten, und gegebenenfalls in der Schweiz ein Zustellungsdomizil nach Art. 140 ZPO zu bezeichnen. Die Verfügung konnte ihnen\nam 13. April 2020 (act. 13 S. 1) rechtshilfeweise zugestellt werden. Innert\nFrist legitimierten sich die Angeschriebenen als Vertreter der Gesuchsgegnerin (act. 14a-c) und beantragten mit Eingabe vom 21. April 2020 sinngemäss die Abweisung des Gesuchs (act. 13 Rz 24). Ein Zustellungsdomizil in\nder Schweiz bezeichneten sie nicht (act. 13 Rz II).\n\n4. Ebenfalls mit Verfügung vom 10. Februar 2020 (act. 8) wurde der Gesuchsgegnerin sodann Frist angesetzt, um zum Gesuch um Ausstellung einer\nVollstreckbarkeitsbescheinigung Stellung zu nehmen und für den Fall, dass\nsie im vorliegenden Fall nicht vertreten würde, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen. Mangels Eingangs\neines Zustellungsnachweises ist zwar bis zum heutigen Zeitpunkt offen, ob\ndiese Verfügung der Gesuchsgegnerin zugestellt werden konnte. Da eine\nsolche Bescheinigung aufgrund der bestätigten Vertretung der Gesuchsgegnerin durch die Rechtsvertreter Att-at-Law Y1._____, Att-at-Law Assoc. Prof.\nDr. Y2._____ und Dr. Y3._____ indes nicht mehr notwendig ist, kann das\nvorliegende Verfahren ohne entsprechende Zustellbestätigung fortgeführt\nwerden.\n\n5. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 (act. 15) wurde die Eingabe der Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin schliesslich zur Kenntnis zugestellt.\n\nII.\n\n1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (act. 3/1 Rz 13 und 15 sowie\nS. 39), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des\nvorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1\nlit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne\nSchiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).\n\n2. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts für das Schiedsverfahren gelangt vereinbarungsgemäss schweizerisches Recht zur Anwendung (act. 3/1 Rz 13:\n-4-\n\nvgl. Art. 47 des massgeblichen Vertrages: \"It is furthermore understood that both\nParties have irrevocably agreed to apply SWISS Federal Laws to the dispute. The Court of\nArbitration shall apply the Procedural Law of Canton ZURICH in force.\"). Mangels eines\n\nentsprechenden Ausschlusses der Bestimmungen von dessen 12. Kapitel ist\nauf das vorliegende Verfahren sodann das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) anwendbar (vgl.\nArt. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).\n\n"}