RAin Dr. L._____ ist deutscher und englischer Muttersprache (vgl. www.zav.ch/de/fuer-rechts- suchende/anwaltssuche.html). Sie hat keine näheren Beziehungen bzw. keine Interessenkonflikte zu einer der Prozessparteien (act. 17). RAin Dr. L._____ ist damit in der massgeblichen Schiedssache als Einzelschiedsrichterin zu ernennen. 5. Kostenfolgen; Rechtsmittel 5.1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.– festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu verrechnen.