4.4. Sie konnten sich über die Person des Einzelschiedsrichters bzw. der Einzelschiedsrichterin nicht einigen (Art. 362 Abs. 1 lic. a ZPO; vgl. oben Erw. 2.). Es ist somit ein Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin durch die Verwaltungskommission zu ernennen (Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO), zumal eine summarische Prüfung nicht ergibt, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung bestünde (Art. 362 Abs. 3 ZPO). Das ist zwischen den Parteien auch nicht strittig. -6-