4.2. Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können (Art. 354 ZPO). Das ist beim strittigen Anspruch der Fall. 4.3. Die Parteien haben bestimmt, dass das Schiedsgericht aus einer Person besteht (act. 3/2 S. 9; vgl. Art. 360 Abs. 1 ZPO).