Die ZPO regle die Verfahrenskosten des Schiedsverfahrens nicht. Stattdessen sei es Sache der Parteien – oder bei Nichteinigung des Schiedsgerichts – die Zusammensetzung der Verfahrenskosten festzulegen. Angesichts des für ein Schiedsverfahrens verhältnismässig tiefen Streitwerts von mutmasslich rund Fr. 200'000.– dränge sich eine Regelung und Begrenzung der Verfahrenskosten auf. Im Hinblick darauf werde das Gericht ersucht, bereits bei der Wahl der Schiedsperson zu sondieren, ob diese einer Entschädigung des Schiedsgerichts nach den Kostentabellen entweder der Swiss Chambers Arbitration Institution (SCAI) oder der Internationalen Handelskammer (ICC) zustimmen würde.