2.2. Die Gesuchsgegnerin führte in der Stellungnahme vom 23. Januar 2020 aus, dass die Gesuchsteller spätestens ab Herbst 2017 eine Forderung von Fr. 200'000.– aus dem Kaufvertrag geltend gemacht hätten (act. 8 S. 2). Am 1. Februar 2018 habe sie, die Gesuchsgegnerin, zu den behaupteten Ansprüchen ausführlich Stellung genommen (act. 10/3). Die Gesuchsteller seien in der Folge mit Schreiben vom 7. Februar 2018 nicht auf ihre Argumente eingegangen, sondern hätten RA F._____ als Einzelschiedsrichter vorgeschlagen (act. 3/3). Sie habe diesen aber aus verschiedenen Gründen nicht akzeptieren können und deshalb am 23. März 2018 alternativ RA H._____ vorgeschlagen (act. 3/4, act. 10/4).