{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-04-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG190005_2020-04-29.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG190005-O3.pdf", "Checksum": "750a3a840b38f39258e3ba8c6b508564"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG190005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 29.04.2020 PG190005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Einzelschiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:22:03", "Checksum": "0b4c3c313bee5fad7f4f754b4634b0ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 29.04.2020 PG190005\nRegeste:\nErnennung eines Einzelschiedsrichters\n\n5.2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss von den\nGesuchstellern mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über deren\nendgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das Schiedsgericht\nüber die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben.\n\n5.3. Das gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO für die Ernennung zuständige staatliche\nGericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein positiver\nErnennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid i.S.v.\nArt. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid i.S.v. Art. 92 f. BGG\ndar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a\nBGG zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein positiver Ernennungsentscheid\nnicht anfechtbar (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 43; BK ZPO-Stark-Traber,\nArt. 362 N 52; vgl. auch BSK IPRG-Peter/Legler, Art. 179 N 33b) bzw. erst zusammen mit dem später ergehenden Schiedsspruch (Dasser, in: Oberhammer\n-7-\n\n[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO-Dasser, Art. 362 N 11; vgl. auch Vischer in: Girsberger/Heini/Keller/Kren Kostkiewicz/Siehr/Vischer/Volken [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 179 N 22).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Gutheissung des Begehrens wird Rechtsanwältin Dr. L._____, M._____\nRechtsanwälte AG, … [Adresse], … Zürich, für die zwischen den Parteien\nbestehende Streitigkeit betreffend das Asset Purchase Agreement vom\n12. Dezember 2016 als Einzelschiedsrichterin ernannt.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt und mit dem von den\nGesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden einstweilen von den Gesuchstellern bezogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben.\n\n4. Es werde keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige\nParteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird\ndas Schiedsgericht zu befinden haben.\n\n5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:\n\n− den Vertreter der Gesuchsteller, zweifach, für sich und die Gesuchsteller,\n− den Vertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und die Gesuchsgegnerin,\n− Rechtsanwältin Dr. L._____, M._____ Rechtsanwälte AG, … [Adresse],\n… Zürich, als Einzelschiedsrichterin,\n− die Obergerichtskasse.\n-8-\n\nZürich, 29. April 2020\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. C. Heuberger Golta\n"}