{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-04-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG190005_2020-04-29.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG190005-O3.pdf", "Checksum": "750a3a840b38f39258e3ba8c6b508564"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG190005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 29.04.2020 PG190005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Einzelschiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:22:03", "Checksum": "0b4c3c313bee5fad7f4f754b4634b0ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 29.04.2020 PG190005\nRegeste:\nErnennung eines Einzelschiedsrichters\n\nlefonisch gemeldet und RAin Prof. Dr. J._____ als Einzelschiedsrichterin vorgeschlagen hätten. Die Frage, ob RAin Prof. Dr. J._____, eine der renommiertesten\nSchiedsrichterinnen der Schweiz, für die vorliegende Streitigkeit mit beschränktem Streitwert überhaupt zur Verfügung stehe, hätten die Gesuchsteller aber nicht\nbeantworten können. Sie, die Gesuchsgegnerin, habe deshalb ihren Vorschlag\nzur Ernennung von RA H._____ wiederholt. Darauf hätten die Gesuchsteller wiederum die Einleitung eines Verfahrens angekündigt (act. 8 S. 3).\n\nDie ZPO regle die Verfahrenskosten des Schiedsverfahrens nicht. Stattdessen sei\nes Sache der Parteien – oder bei Nichteinigung des Schiedsgerichts – die Zusammensetzung der Verfahrenskosten festzulegen. Angesichts des für ein\nSchiedsverfahrens verhältnismässig tiefen Streitwerts von mutmasslich rund\nFr. 200'000.– dränge sich eine Regelung und Begrenzung der Verfahrenskosten\nauf. Im Hinblick darauf werde das Gericht ersucht, bereits bei der Wahl der\nSchiedsperson zu sondieren, ob diese einer Entschädigung des Schiedsgerichts\nnach den Kostentabellen entweder der Swiss Chambers Arbitration Institution\n(SCAI) oder der Internationalen Handelskammer (ICC) zustimmen würde. Die\nKostentabellen kämen ausschliesslich für die Entschädigung der Schiedsperson\nzur Verwendung, d.h. es würden keine zusätzlichen administrativen Kosten anfallen, und das Verfahren müsste auch nicht von der Schiedsinstitution begleitet\nwerden (act. 8 S. 4).\n\n3. Prozessuales\n\n3.1. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern ist nach Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO das staatliche Gericht am Sitz des\nSchiedsgerichts (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18). Nach Ziffer 15 des zwischen den Parteien am 12. Dezember 2016 abgeschlossenen Kaufvertrages hat\ndas Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich (act. 3/2 S. 9). Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben. In sachlicher Hinsicht\nist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig\n(§ 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51]).\n-5-\n\n3.2. Zur Anwendung kommen die Bestimmungen des 3. Teils der Zivilprozessordnung (Art. 353 ff. ZPO), da die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG\nnicht anwendbar sind und eine Erklärung betreffend den Ausschluss von\nArt. 353 ff. ZPO im Sinne von Art. 353 Abs. 2 ZPO nicht aktenkundig ist.\n\n4. Materielles\n\n4.1. Zwischen den Parteien ist eine Forderung von Fr. 200'000.– streitig. Gemäss Ziffer 5 des Kaufvertrages wurde dieser Kaufpreisanteil bei Vertragsabschluss zurückgehalten und sollte erst bei einem sogenannten \"Earn Out\" gemäss\nZiffer 16 fällig werden (act. 1 S. 4). Die Fr. 200'000.– waren gemäss Ziffer 5 dann\nverdient, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf mindestens neun\nPizza-...-Franchisebetriebe in D._____-Franchisebetriebe umgewandelt waren\n(act. 3/2). In diesem Zusammenhang hatte der Gesuchsteller 1 bei der Gesuchsgegnerin gemäss Ziffer 16 des Kaufvertrages einen vorerst auf sechs Monate befristeten und mit Fr. 10'000.– pro Monat entschädigten Beratungsvertrag (act. 3/2\nS. 9). Über die Fälligkeit der Forderung von Fr. 200'000.– debattierten die Parteien teilweise auch auf Deutsch (vgl. act. 10/3). Sie sind sich uneinig, ob die Voraussetzungen gemäss Ziffer 5 im fraglichen Zeitpunkt vorlagen oder nicht.\n\n4.2. Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den\ndie Parteien frei verfügen können (Art. 354 ZPO). Das ist beim strittigen Anspruch\nder Fall.\n\n4.3. Die Parteien haben bestimmt, dass das Schiedsgericht aus einer Person\nbesteht (act. 3/2 S. 9; vgl. Art. 360 Abs. 1 ZPO).\n\n4.4. Sie konnten sich über die Person des Einzelschiedsrichters bzw. der Einzelschiedsrichterin nicht einigen (Art. 362 Abs. 1 lic. a ZPO; vgl. oben Erw. 2.). Es\nist somit ein Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin durch die Verwaltungskommission zu ernennen (Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO), zumal eine summarische\nPrüfung nicht ergibt, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung bestünde (Art. 362 Abs. 3 ZPO). Das ist zwischen den Parteien auch nicht strittig.\n-6-\n\n4.5. Auf entsprechende Anfrage vom 9. April 2020 hin, in welcher betont wurde,\ndass die Gesuchsteller Wert darauf legten, dass die Schiedsrichterin oder der\nSchiedsrichter die Schiedssprache Englisch auf einer \"juristisch-professionellen\nBasis\" und fliessend beherrsche, und dass die Gesuchsgegner darauf hingewiesen hätten, dass sich eine Regelung und Begrenzung der Verfahrenskosten nach\nden Kostentabellen entweder der SCAI oder der ICC aufdränge (act. 14), hat sich\nRechtsanwältin Dr. L._____ von M._____ Rechtsanwälte in Zürich bereit erklärt,\ndas Amt als Einzelschiedsrichterin auszuüben (act. 16). RAin Dr. L._____ ist\ndeutscher und englischer Muttersprache (vgl. www.zav.ch/de/fuer-rechts-\nsuchende/anwaltssuche.html). Sie hat keine näheren Beziehungen bzw. keine Interessenkonflikte zu einer der Prozessparteien (act. 17). RAin Dr. L._____ ist damit in der massgeblichen Schiedssache als Einzelschiedsrichterin zu ernennen.\n\n5. Kostenfolgen; Rechtsmittel\n\n5.1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf\nFr. 5'000.– festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu verrechnen.\n\n"}