{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-04-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG190005_2020-04-29.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG190005-O3.pdf", "Checksum": "750a3a840b38f39258e3ba8c6b508564"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG190005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 29.04.2020 PG190005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Einzelschiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:22:03", "Checksum": "0b4c3c313bee5fad7f4f754b4634b0ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 29.04.2020 PG190005\nRegeste:\nErnennung eines Einzelschiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG190005-O/U\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. F.\nSchorta und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die\nGerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta\n\nBeschluss vom 29. April 2020\n\nin Sachen\n\n1. A._____,\n\n2. B._____ AG,\n\n3. C._____ GmbH,\n\nGesuchsteller\n\n1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,\n\ngegen\n\nD._____ Switzerland GmbH,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____,\n\nbetreffend Ernennung eines Einzelschiedsrichters\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. Prozessverlauf\n\n1.1. Am 12. Dezember 2016 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag bzw. ein\n\"Asset Purchase Agreement\" ab (act. 3/2). Darin kaufte die Gesuchsgegnerin, ein\n19jj in E._____ gegründeter, seit Jahren weltweit expandierender Konzern im Piz-\nza-Business (vgl. www.D._____.com/en/company/), den drei Gesuchstellern im\nWesentlichen sämtliche Vermögenswerte und damit verbundenen Rechte in Verbindung mit B._____ AG und dem Pizza-...-Business ab (act. 3/2 Ziff. 1). Der\nKaufvertrag enthält in Ziffer 15 folgende Schiedsklausel (act. 3/2 S. 9):\n\n\"15. Applicable Law and Resolution of Disputes\n\nThis Agreement is governed by the material law of Switzerland under exclusion of the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG). All disputes, controversies, and differences of every kind which may arise between Buyer and\nSeller in connection with or arising from this Agreement shall be finally settled by confidential arbitration to be held in Zürich, Switzerland, in accordance with section 353 seq. of the\nSwiss Civil Procedure Code of 19 December 2008 (Part 3 Arbitration, sections 353 to section 399 of the Swiss Civil Procedure Code of 19 December by one (1) Arbitrator appointed\nin accordance with the said Rules. The language of the proceedings shall be English. Swiss\nlaw shall apply without giving effect to its choice of law principles. Notwithstanding this paragraph, each of Buyer and D._____ may protect its Brand, reputation, intellectual property,\nconfidential information and trade secrets in any court.\"\n\n1.2. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 gelangten die Gesuchsteller an die\nVerwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchten darum, für die Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Forderungsstreitigkeit einen Schiedsrichter zu ernennen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gegenpartei (act. 1). Den ihnen mit Verfügung\nvom 19. Dezember 2019 (act. 4) auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.–\nleisteten die Gesuchsteller fristgerecht am 7. Januar 2020 (act. 6). Mit Verfügung\nvom 9. Januar 2020 wurde der Gesuchsgegnerin, damals vertreten durch\nRechtsanwältin lic. iur. Y2._____, das rechtliche Gehör gewährt (act. 7). Die\nrechtzeitig erfolgte Stellungnahme vom 23. Januar 2020 (act. 8; 10/2-4) wurde\n-3-\n\nden Gesuchstellern mit Verfügung vom 27. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 11). Diese liessen sich nicht mehr vernehmen.\n\n1.3. Mit Eingabe vom 3. März 2020 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ mit,\ndass ab sofort er die Gesuchsgegnerin vertrete (act. 12).\n\n2. Ausführungen der Parteien\n\n2.1. Die Gesuchsteller führten im Gesuch vom 4. Dezember 2019 aus, dass sie\nder Gesuchsgegnerin am 7. Februar 2018 zunächst Rechtsanwalt lic. iur. F._____\nvon G._____ Rechtsanwälte als Schiedsrichter vorgeschlagen hätten. Die Gesuchsgegnerin habe diesen Vorschlag jedoch mit Schreiben vom 23. März 2018\nabgelehnt und ihrerseits Rechtsanwalt lic. iur. H._____ von I._____AG vorgeschlagen (act. 1 S. 5). Auch ein neuerlicher Versuch vom November 2019, anlässlich welchem der Gesuchsgegnerin Rechtsanwältin Prof. Dr. J._____ von\nK._____ [Kanzlei] vorgeschlagen worden sei, sei gescheitert; die Gesuchsgegnerin habe an RA H._____ festgehalten (act. 1 S. 6). Die Parteien hätten sich somit\nnicht einigen können, weshalb ein Schiedsrichter durch das angerufene Gericht\nzu ernennen sei. Da als Verfahrenssprache Englisch vereinbart worden sei, müsse der Schiedsrichter dieser Sprache ausreichend mächtig sein (act. 1 S. 6).\n\n2.2. Die Gesuchsgegnerin führte in der Stellungnahme vom 23. Januar 2020\naus, dass die Gesuchsteller spätestens ab Herbst 2017 eine Forderung von\nFr. 200'000.– aus dem Kaufvertrag geltend gemacht hätten (act. 8 S. 2). Am\n1. Februar 2018 habe sie, die Gesuchsgegnerin, zu den behaupteten Ansprüchen\nausführlich Stellung genommen (act. 10/3). Die Gesuchsteller seien in der Folge\nmit Schreiben vom 7. Februar 2018 nicht auf ihre Argumente eingegangen, sondern hätten RA F._____ als Einzelschiedsrichter vorgeschlagen (act. 3/3). Sie habe diesen aber aus verschiedenen Gründen nicht akzeptieren können und deshalb am 23. März 2018 alternativ RA H._____ vorgeschlagen (act. 3/4, act. 10/4).\nDarauf hätten die Gesuchsteller am 9. April 2018 mitgeteilt, es sei keine Einigung\nüber den Schiedsrichter erfolgt, und sie würden nun das zuständige Gericht um\nErnennung eines solchen ersuchen (act. 3/5). Anschliessend seien über eineinhalb Jahre vergangen, bis sich die Gesuchsteller am 22. Oktober 2019 erneut te-\n-4-\n\n"}