3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller 2 auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte wird angewiesen, dem Gesuchsteller 2 nach der Deckung der angefallenen Kosten einen allfälligen Überschuss des Kostenvorschusses zurückzuerstatten. -9- 5. Den Gesuchsgegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: