1.3. Mangels notwendiger Auslagen ist den Gesuchsgegnern 1 bis 12 sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen. 2. Gegen negative Ernennungsentscheide steht den Parteien die Beschwerde ans Bundesgericht zu (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 45; vgl. auch BSK IPRG-Peter/Legler, Art. 179 N 33a). Dies hat auch für den Fall eines negativen Prozessentscheides zu gelten. Es wird verfügt: 1. Auf die Begehren vom 13. September 2019 bzw. vom 30. Dezember 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.