1.2. Gemäss Verfügung vom 17. September 2019 (act. 5) wurde die Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- der Gesuchstellerin 1 auferlegt. Geleistet wurde dieser indes vom Gesuchsteller 2 (vgl. act. 7/1, act. 9 und act. 23). Es rechtfertigt sich daher, für die Begleichung der Kosten den Kostenvorschuss heranzuziehen und dem Gesuchsteller 2 einen allfälligen Mehrbetrag zurückzubezahlen (vgl. zum Ganzen, insbesondere zur Voraussetzung der vermuteten impliziten Schuldübernahme durch vorbehaltslose Entgegennahme der Zahlung von einer Drittperson Beschluss VK OGer Nr. VR180005-O vom 22. Februar 2019, E. IV.4).