1.1. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.- festzulegen und sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 13 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, GebV OG, LS 211.11). Soweit dieser im Namen der Eigentümergemeinschaft "A._____" handelte, hat er davon abgesehen, eine Zustimmungserklärung der Eigentümerversammlung im Sinne von -8- Ziff. 23.5.2. des Reglementes (act. 4/1, act. 22/1) ins Recht zu reichen. Die Kosten sind demnach von ihm zu tragen (KUKO ZPO-Domej, Art. 68 N 7).