Eine solche Zustimmung der Eigentümerversammlung zur Klage gegen (einzelne) Eigentümer wurde nicht ins Recht gereicht, weshalb die Legitimation von B._____ zur Stellung des Gesuchs vom 13. September 2019 (act. 1-2) sowie zur Einreichung des im Namen der Gesuchstellerin 1 gestellten Gesuchs vom 30. Dezember 2019 (act. 17-18) ohnehin fraglich ist. 3. Abschliessend bleibt damit festzuhalten, dass den Begehren vom 13. September 2019 bzw. 30. Dezember 2019 aus den dargelegten Gründen kein Erfolg beschieden ist, weshalb auf die Gesuche nicht einzutreten ist. III.