23.5.1 des Reglements (act. 4/1, act. 22/1) zufolge vertritt der Vorstand - welcher aus 1 bis 3 Personen besteht, sofern keine externe Verwaltungsstelle ernannt wurde (Ziff. 23.1) - in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch die einzelnen Eigentümer nach aussen. Zur Prozessvertretung der Eigentümer bedarf er aber der Zustimmung durch die Eigentümerversammlung (act. 4/1 bzw. act. 22/1 je Ziff. 23.5.2). Eine solche Zustimmung der Eigentümerversammlung zur Klage gegen (einzelne) Eigentümer wurde nicht ins Recht gereicht, weshalb die Legitimation von B.____