2.2. Lediglich ergänzungshalber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass es sich bei B._____ gemäss den Ausführungen in der ergänzenden Eingabe vom 22. September 2019 zum damaligen Zeitpunkt um den alleinigen Verwalter der Eigentümergemeinschaft handelte, wobei er die Aufgabe des ordentlichen Verwalters seit dem Jahre 1990 inne gehabt und die Eigentümergemeinschaft seit der im Jahre 2019 durchgeführten Generalversammlung als kommissarischer Verwalter vertreten hatte (act. 6 S. 2). Ziff. 23.5.1 des Reglements (act. 4/1, act.