Ihr fehlt demnach die Fähigkeit, in einem Prozess Partei zu sein, d.h. in eigenem Namen zu klagen oder verklagt zu werden. Vielmehr müssen die einzelnen Eigentümer als notwendige Streitgenossen im Sinne von Art. 70 ZPO klagen und können nur persönlich entweder insgesamt als Eigentümer oder als Solidarschuldner einzeln, allenfalls als einfache Streitgenossenschaft (Art. 71 ZPO) beklagt werden. Als Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO ist die Parteifähigkeit von Amtes wegen zu prüfen (vgl. zum Ganzen BK ZPO-Sterchi, Art. 66 N 4b und 9; KUKO ZPO-Domej, Art. 66 N 8).