Bei der Eigentümergemeinschaft "A._____" handelt es sich gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 22. September 2019 um eine einfache Gesellschaft, bestehend aus den Eigentümern der Liegenschaften der Überbauung "A._____". Diese besitzen jeweils ihr Gebäude sowie 1/7 des gesamten Grundstückes (act. 6 S. 1). Anders als eine Stockwerkeigentümergemeinschaft ist eine blosse Eigentümergemeinschaft bzw. eine einfache Gesellschaft nicht parteifähig. Ihr fehlt demnach die Fähigkeit, in einem Prozess Partei zu sein, d.h. in eigenem Namen zu klagen oder verklagt zu werden.