Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Begehren eindeutig sind. Es ist daher auf die Anträge der Gesuchstellerin 1 in der Eingabe vom 13. September 2019 bzw. der Gesuchsteller in den Eingaben vom 30. Dezember 2019 mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 2.1. Hinsichtlich der im Namen der Gesuchstellerin 1 ins Recht gereichten Eingaben vom 13. September 2019 (act. 1-2) bzw. vom 30. Dezember 2019 (act. 17-18) gilt zudem zu beachten, dass den darin enthaltenen Ersuchen -6-