27.2.2 einen Parteischiedsrichter bzw. den Obmann bestellen, was indes - gestützt auf den klaren Wortlaut der Begehren - nicht beantragt wird. Für eine Umdeutung der Begehren in einen Antrag, der Obergerichtspräsident habe ein Schiedsgericht zu bestellen, welches über die materiell-rechtlichen Anträge der Gesuchsteller entscheide, lässt das Gesetz, namentlich Art. 132 ZPO, keinen Raum. Lediglich bei unklaren Rechtsbegehren ist eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (BSK ZPO-Gschwend, Art. 132 N 17). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Begehren eindeutig sind.