27.2.2 ist der Obergerichtspräsident sodann bei gegebenen Voraussetzungen zur ersatzweisen Ernennung eines Parteischiedsrichters bzw. des Obmannes zuständig, sofern der Streitwert Euro 6'500.- bzw. einen entsprechenden Betrag in Schweizer Franken übersteigt. Gestützt auf diese Reglementsbestimmungen ist der Obergerichtspräsident für die Behandlung der Anträge der Gesuchsteller demnach nicht zuständig. Vielmehr dürfte er einzig das Einzelschiedsgericht bzw. im Falle von Ziff. 27.2.2 einen Parteischiedsrichter bzw. den Obmann bestellen, was indes - gestützt auf den klaren Wortlaut der Begehren - nicht beantragt wird.