Ziff. 27.2.1. zufolge wird das Schiedsgericht bei einem unter Euro 6'500.- bzw. einem unter entsprechendem Betrag in Schweizer Franken liegenden Streitwert auf Begehren der klagenden Partei durch den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich bestimmt. Nach Ziff. 27.2.2 ist der Obergerichtspräsident sodann bei gegebenen Voraussetzungen zur ersatzweisen Ernennung eines Parteischiedsrichters bzw. des Obmannes zuständig, sofern der Streitwert Euro 6'500.- bzw. einen entsprechenden Betrag in Schweizer Franken übersteigt.