gehalten, dass das Obergericht des Kantons Zürich bzw. dessen Präsident als Schiedsgericht eingesetzt werde. Vielmehr sehen Ziff. 27.1 und 27.3 des Reglementes in beiden Auflagen vor, dass alle Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, welche zwischen den Eigentümern aus der Gemeinschaftsordnung oder zwischen der Eigentümergemeinschaft bzw. einzelnen Eigentümern einerseits und dem Vorstand andererseits entstehen, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte endgültig durch ein Schiedsgericht mit Sitz in Zürich zu entscheiden seien.