Eine dahingehende Vereinbarung, aus welcher eine Bezeichnung des Obergerichtspräsidenten als Einzelschiedsgericht hervorgeht (vgl. Art. 361 ZPO), enthält das Reglement der Eigentümergemeinschaft "A._____" weder in der 2. Auflage vom 1. Januar 2002 noch in der 3. Auflage vom 31. Mai 2019 (act. 4/1 und act. 22/1). So wird darin nicht fest- -5-