179 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 361 Abs. 1 ZPO kann eine staatliche Zuständigkeit zur Ernennung eines Schiedsgerichts sodann durch Parteivereinbarung begründet werden, namentlich, indem die Parteien vereinbaren, die Schiedsrichter durch eine beauftragte staatliche Stelle ernennen zu lassen, z.B. durch den Obergerichtspräsidenten (BK ZPO-Boog/Stark-Traber, Art. 361 N 9). Hingegen amtet das staatliche Gericht bzw. die beauftragte staatliche Stelle von Gesetzes wegen nicht als Schiedsgericht selbst. Eine dahingehende Vereinbarung, aus welcher eine Bezeichnung des Obergerichtspräsidenten als Einzelschiedsgericht hervorgeht (vgl. Art.