IPRG i.V.m. Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO als staatliches Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (vgl. dazu act. 4/1 Ziff. 27.1 bzw. act. 22/1 Ziff. 27.1) für die Ernennung von Schiedsrichtern zuständig, sofern zwischen den Parteien eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen wurde und diese keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht oder diese (die andere Stelle) die Mitglieder nicht innert angemessener Frist ernennt und die Parteien sich über die Ernennung des Einzelschiedsrichters nicht einigen (Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO) bzw. eine Partei ihren Parteischiedsrichter nicht innert Frist bezeichnet (Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO). Nach Art. 179 Abs. 1