2 S. 3), kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin 1 nicht um Bestellung eines Schiedsgerichts ersucht, sondern mate- riell-rechtliche Anträge stellt, namentlich die Aufhebung der Generalversammlung vom 22. September 2019, die Festlegung des Durchführungsortes der Generalversammlung, die Bekanntgabe der Namen von nicht näher bezeichneten "Team-Mitgliedern", die Aushändigung von Protokollanalysen sowie die Einholung von zusätzlichen Angeboten für eine Fremdverwaltung. Gleiches gilt für die Begehren in den Eingaben vom 30. Dezember 2019 (act. 17-20). Das Obergericht des Kantons Zürich ist nach Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m.