Nach dem Studium der ergänzenden Eingabe der Gesuchstellerin 1 vom 22. September 2019 (act. 6) bzw. der Eingaben der Gesuchsteller vom 30. Dezember 2019 (act. 17-20) sowie der weiteren Akten erweist sich eine Fristansetzung zur Stellungnahme nicht mehr als notwendig, zumal auf die Gesuche - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - mangels Erfüllung der Prozessvoraussetzungen der Zuständigkeit bzw. der Parteifähigkeit nicht einzutreten ist (vgl. auch Art. 253 ZPO bzw. BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 21; BK ZPO-Boog/Stark-Traber, Art. 362 N 16 und 32). -4- II.