5. In der Verfügung vom 17. September 2019 wurden die Gesuchsgegner 1 bis 12 darauf aufmerksam gemacht, dass das Gesuch vom 13. September 2019 noch nicht zu beantworten sei (act. 5). Nach dem Studium der ergänzenden Eingabe der Gesuchstellerin 1 vom 22. September 2019 (act. 6) bzw. der Eingaben der Gesuchsteller vom 30. Dezember 2019 (act. 17-20) sowie der weiteren Akten erweist sich eine Fristansetzung zur Stellungnahme nicht mehr als notwendig, zumal auf die Gesuche - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - mangels Erfüllung der Prozessvoraussetzungen der Zuständigkeit bzw. der Parteifähigkeit nicht einzutreten ist (vgl. auch Art.