3. Mit Eingabe vom 22. September 2019 (act. 6) nahm die Gesuchstellerin 1 zu den in der Verfügung vom 17. September 2019 aufgeworfenen Fragen Stellung. Den im Ausland wohnhaften Gesuchsgegnern 4-7, 9 und 10 konnte die Verfügung sodann auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden (act. 11-14). Innert Frist bezeichnete indes keiner dieser Gesuchsgegner ein Zustelldomizil in der Schweiz.