__" C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____ und N._____ (fortan: Gesuchsgegner 1-12) darüber informiert, dass das Gesuch noch nicht zu beantworten sei. Die Gesuchsgegner 4-7 sowie 9 und 10 wurden ferner angehalten, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, mit der Androhung, dass ansonsten die Zustellungen nach Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten. -3-