{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG190004_2020-02-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG190004-O2.pdf", "Checksum": "a6a33790f7b6ce0f697546377f972838"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG190004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.02.2020 PG190004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:28:59", "Checksum": "b85a4d9d6f347d70bd5e4659c87d757a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.02.2020 PG190004\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nBei der Eigentümergemeinschaft \"A._____\" handelt es sich gemäss den\nAusführungen in der Eingabe vom 22. September 2019 um eine einfache\nGesellschaft, bestehend aus den Eigentümern der Liegenschaften der\nÜberbauung \"A._____\". Diese besitzen jeweils ihr Gebäude sowie 1/7 des\ngesamten Grundstückes (act. 6 S. 1). Anders als eine Stockwerkeigentümergemeinschaft ist eine blosse Eigentümergemeinschaft bzw. eine einfache Gesellschaft nicht parteifähig. Ihr fehlt demnach die Fähigkeit, in einem\nProzess Partei zu sein, d.h. in eigenem Namen zu klagen oder verklagt zu\nwerden. Vielmehr müssen die einzelnen Eigentümer als notwendige Streitgenossen im Sinne von Art. 70 ZPO klagen und können nur persönlich entweder insgesamt als Eigentümer oder als Solidarschuldner einzeln, allenfalls\nals einfache Streitgenossenschaft (Art. 71 ZPO) beklagt werden. Als Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO ist die Parteifähigkeit von\nAmtes wegen zu prüfen (vgl. zum Ganzen BK ZPO-Sterchi, Art. 66 N 4b und\n9; KUKO ZPO-Domej, Art. 66 N 8).\n\nDie erwähnten Gesuche (act. 1-2, act. 17-18) wurden von B._____ im Namen der Eigentümergemeinschaft \"A._____\", c/o B._____, ... [Adresse] ZH,\ngestellt (act. 1 und 2). Auch die ergänzende Eingabe vom 22. September\n2019 wurde im Namen der Eigentümergemeinschaft \"A._____\" verfasst\n(act. 6 S. 1 und 2). B._____ unterschrieb die Eingaben in diesen Fällen jeweils als kommissarischer Verwalter (act. 2 S. 4 und act. 6 S. 2) und stellte\ndie Gesuche im Namen der einfachen Gesellschaft. Damit wurden die entsprechenden Gesuche durch eine nicht parteifähige Gesellschaft, die Eigentümergemeinschaft \"A._____\", eingereicht. Selbst Überlegungen zur Prozessökonomie können einem nicht rechtsfähigen Gebilde keine Parteifähigkeit zuerkennen, mit der Folge, dass der Gesuchstellerin 1 die Parteifähigkeit und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt.\n-7-\n\n2.2. Lediglich ergänzungshalber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass es\nsich bei B._____ gemäss den Ausführungen in der ergänzenden Eingabe\nvom 22. September 2019 zum damaligen Zeitpunkt um den alleinigen Verwalter der Eigentümergemeinschaft handelte, wobei er die Aufgabe des ordentlichen Verwalters seit dem Jahre 1990 inne gehabt und die Eigentümergemeinschaft seit der im Jahre 2019 durchgeführten Generalversammlung\nals kommissarischer Verwalter vertreten hatte (act. 6 S. 2). Ziff. 23.5.1 des\nReglements (act. 4/1, act. 22/1) zufolge vertritt der Vorstand - welcher aus 1\nbis 3 Personen besteht, sofern keine externe Verwaltungsstelle ernannt\nwurde (Ziff. 23.1) - in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch die einzelnen Eigentümer\nnach aussen. Zur Prozessvertretung der Eigentümer bedarf er aber der Zustimmung durch die Eigentümerversammlung (act. 4/1 bzw. act. 22/1 je\nZiff. 23.5.2). Eine solche Zustimmung der Eigentümerversammlung zur Klage gegen (einzelne) Eigentümer wurde nicht ins Recht gereicht, weshalb die\nLegitimation von B._____ zur Stellung des Gesuchs vom 13. September\n2019 (act. 1-2) sowie zur Einreichung des im Namen der Gesuchstellerin 1\ngestellten Gesuchs vom 30. Dezember 2019 (act. 17-18) ohnehin fraglich\nist.\n\n3. Abschliessend bleibt damit festzuhalten, dass den Begehren vom\n13. September 2019 bzw. 30. Dezember 2019 aus den dargelegten Gründen kein Erfolg beschieden ist, weshalb auf die Gesuche nicht einzutreten\nist.\n\nIII.\n\n1.1. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.- festzulegen und sind\ndie Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller 2 aufzuerlegen (Art. 106\nAbs. 1 ZPO i.V.m. § 13 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom\n8. September 2010, GebV OG, LS 211.11). Soweit dieser im Namen der Eigentümergemeinschaft \"A._____\" handelte, hat er davon abgesehen, eine\nZustimmungserklärung der Eigentümerversammlung im Sinne von\n-8-\n\nZiff. 23.5.2. des Reglementes (act. 4/1, act. 22/1) ins Recht zu reichen. Die\nKosten sind demnach von ihm zu tragen (KUKO ZPO-Domej, Art. 68 N 7).\n\n1.2. Gemäss Verfügung vom 17. September 2019 (act. 5) wurde die Pflicht zur\nLeistung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- der Gesuchstellerin 1 auferlegt. Geleistet wurde dieser indes vom Gesuchsteller 2 (vgl. act. 7/1, act. 9\nund act. 23). Es rechtfertigt sich daher, für die Begleichung der Kosten den\nKostenvorschuss heranzuziehen und dem Gesuchsteller 2 einen allfälligen\nMehrbetrag zurückzubezahlen (vgl. zum Ganzen, insbesondere zur Voraussetzung der vermuteten impliziten Schuldübernahme durch vorbehaltslose\nEntgegennahme der Zahlung von einer Drittperson Beschluss VK OGer\nNr. VR180005-O vom 22. Februar 2019, E. IV.4).\n\n1.3. Mangels notwendiger Auslagen ist den Gesuchsgegnern 1 bis 12 sodann\nkeine Parteientschädigung zuzusprechen.\n\n2. Gegen negative Ernennungsentscheide steht den Parteien die Beschwerde\nans Bundesgericht zu (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 45; vgl. auch BSK\nIPRG-Peter/Legler, Art. 179 N 33a). Dies hat auch für den Fall eines negativen Prozessentscheides zu gelten.\n\nEs wird verfügt:\n\n1. Auf die Begehren vom 13. September 2019 bzw. vom 30. Dezember 2019\nwird nicht eingetreten.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller 2 auferlegt und mit\ndem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n"}