{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG190004_2020-02-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG190004-O2.pdf", "Checksum": "a6a33790f7b6ce0f697546377f972838"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG190004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.02.2020 PG190004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:28:59", "Checksum": "b85a4d9d6f347d70bd5e4659c87d757a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.02.2020 PG190004\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n1. Den Anträgen in der Eingabe vom 13. September 2019 und im undatierten\nGesuch, welches gleichzeitig mit der vorgenannten Eingabe eingereicht\nwurde (act. 1 und act. 2 S. 3), kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin 1 nicht um Bestellung eines Schiedsgerichts ersucht, sondern mate-\nriell-rechtliche Anträge stellt, namentlich die Aufhebung der Generalversammlung vom 22. September 2019, die Festlegung des Durchführungsortes der Generalversammlung, die Bekanntgabe der Namen von nicht näher\nbezeichneten \"Team-Mitgliedern\", die Aushändigung von Protokollanalysen\nsowie die Einholung von zusätzlichen Angeboten für eine Fremdverwaltung.\nGleiches gilt für die Begehren in den Eingaben vom 30. Dezember 2019\n(act. 17-20). Das Obergericht des Kantons Zürich ist nach Art. 179 Abs. 2\nIPRG i.V.m. Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO als staatliches Gericht am Sitz des\nSchiedsgerichts (vgl. dazu act. 4/1 Ziff. 27.1 bzw. act. 22/1 Ziff. 27.1) für die\nErnennung von Schiedsrichtern zuständig, sofern zwischen den Parteien eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen wurde und diese keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht oder diese (die andere Stelle) die Mitglieder\nnicht innert angemessener Frist ernennt und die Parteien sich über die Ernennung des Einzelschiedsrichters nicht einigen (Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO)\nbzw. eine Partei ihren Parteischiedsrichter nicht innert Frist bezeichnet\n(Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO). Nach Art. 179 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 361 Abs. 1\nZPO kann eine staatliche Zuständigkeit zur Ernennung eines Schiedsgerichts sodann durch Parteivereinbarung begründet werden, namentlich, indem die Parteien vereinbaren, die Schiedsrichter durch eine beauftragte\nstaatliche Stelle ernennen zu lassen, z.B. durch den Obergerichtspräsidenten (BK ZPO-Boog/Stark-Traber, Art. 361 N 9). Hingegen amtet das staatliche Gericht bzw. die beauftragte staatliche Stelle von Gesetzes wegen nicht\nals Schiedsgericht selbst. Eine dahingehende Vereinbarung, aus welcher eine Bezeichnung des Obergerichtspräsidenten als Einzelschiedsgericht hervorgeht (vgl. Art. 361 ZPO), enthält das Reglement der Eigentümergemeinschaft \"A._____\" weder in der 2. Auflage vom 1. Januar 2002 noch in der 3.\nAuflage vom 31. Mai 2019 (act. 4/1 und act. 22/1). So wird darin nicht fest-\n-5-\n\ngehalten, dass das Obergericht des Kantons Zürich bzw. dessen Präsident\nals Schiedsgericht eingesetzt werde. Vielmehr sehen Ziff. 27.1 und 27.3 des\nReglementes in beiden Auflagen vor, dass alle Meinungsverschiedenheiten\nund Streitigkeiten, welche zwischen den Eigentümern aus der Gemeinschaftsordnung oder zwischen der Eigentümergemeinschaft bzw. einzelnen\nEigentümern einerseits und dem Vorstand andererseits entstehen, unter\nAusschluss der ordentlichen Gerichte endgültig durch ein Schiedsgericht mit\nSitz in Zürich zu entscheiden seien. Ziff. 27.2.1. zufolge wird das Schiedsgericht bei einem unter Euro 6'500.- bzw. einem unter entsprechendem Betrag\nin Schweizer Franken liegenden Streitwert auf Begehren der klagenden Partei durch den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich bestimmt.\nNach Ziff. 27.2.2 ist der Obergerichtspräsident sodann bei gegebenen Voraussetzungen zur ersatzweisen Ernennung eines Parteischiedsrichters\nbzw. des Obmannes zuständig, sofern der Streitwert Euro 6'500.- bzw. einen\nentsprechenden Betrag in Schweizer Franken übersteigt. Gestützt auf diese\nReglementsbestimmungen ist der Obergerichtspräsident für die Behandlung\nder Anträge der Gesuchsteller demnach nicht zuständig. Vielmehr dürfte er\neinzig das Einzelschiedsgericht bzw. im Falle von Ziff. 27.2.2 einen Parteischiedsrichter bzw. den Obmann bestellen, was indes - gestützt auf den klaren Wortlaut der Begehren - nicht beantragt wird. Für eine Umdeutung der\nBegehren in einen Antrag, der Obergerichtspräsident habe ein Schiedsgericht zu bestellen, welches über die materiell-rechtlichen Anträge der Gesuchsteller entscheide, lässt das Gesetz, namentlich Art. 132 ZPO, keinen\nRaum. Lediglich bei unklaren Rechtsbegehren ist eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (BSK ZPO-Gschwend, Art. 132 N 17). Dies ist vorliegend\nnicht der Fall, da die Begehren eindeutig sind. Es ist daher auf die Anträge\nder Gesuchstellerin 1 in der Eingabe vom 13. September 2019 bzw. der Gesuchsteller in den Eingaben vom 30. Dezember 2019 mangels Zuständigkeit\nnicht einzutreten.\n\n2.1. Hinsichtlich der im Namen der Gesuchstellerin 1 ins Recht gereichten Eingaben vom 13. September 2019 (act. 1-2) bzw. vom 30. Dezember 2019\n(act. 17-18) gilt zudem zu beachten, dass den darin enthaltenen Ersuchen\n-6-\n\nselbst dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn man diese sinngemäss dahingehend verstehen würde, dass die Gesuchstellerin 1 den Obergerichtspräsidenten um Bezeichnung eines Schiedsgerichts ersuchen würde.\n\n"}