{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG190004_2020-02-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG190004-O2.pdf", "Checksum": "a6a33790f7b6ce0f697546377f972838"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG190004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.02.2020 PG190004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:28:59", "Checksum": "b85a4d9d6f347d70bd5e4659c87d757a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.02.2020 PG190004\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG190004-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger sowie\ndie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nVerfügung vom 4. Februar 2020\n\nin Sachen\n\n1. Eigentümergemeinschaft \"A._____\",\n2. B._____,\nGesuchsteller\n\ngegen\n\n1. C._____,\n2. D._____,\n3. E._____,\n4. F._____,\n5. G._____,\n6. H._____,\n7. I._____,\n8. J._____,\n9. K._____,\n10. L._____,\n11. M._____,\n12. N._____,\nGesuchsgegner\n\nbetreffend Ungültigerklärung Eigentümerversammlung etc.\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 13. September 2019 gelangte B._____ als kommissarischer Verwalter\nim Namen der Eigentümergemeinschaft \"A._____\", ... [Adresse], Italien\n(fortan: Gesuchstellerin 1), an das Obergericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge (act. 1 und act. 2 S. 3):\n\n\"1. Die superprovisorische Verfügung zur Aufhebung der irregulär einberufenen ausserordentlichen Eigentümerversammlung vom\n22.09.2019 in Freiburg i.P. (D).\n2. Die GV soll in Italien abgehalten werden, da sich die Liegenschaft\ndort befindet.\n3. Die Bekanntgabe der Namen der Team-Mitglieder bis 30.09.2019.\n4. Die Aushändigung der Protokollanalysen bis 30.09.2019.\"\n\nIm Weiteren ersuchte die Gesuchstellerin 1 um Unterstützung, dass nicht\nnur ein Angebot zur Fremdverwaltung, sondern mindestens zwei weitere Offerten eingeholt würden (act. 1).\n\n2. Mit Verfügung vom 17. September 2019 (act. 5) wurde der Gesuchstellerin 1\nFrist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Dieser ging innert\nFrist ein (act. 9). Ebenfalls wurde die Gesuchstellerin 1 mit besagter Verfügung aufgefordert, sich zur Rechtsnatur der Eigentümergemeinschaft\n\"A._____\" und aufgrund der Bestimmung von Ziffer 23.5.2 des Reglements\nder Eigentümergemeinschaft \"A._____\" vom 1. Januar 2002 zur Frage der\nLegitimation von B._____ zu äussern. Im Weiteren wurden die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft \"A._____\" C._____, D._____, E._____,\nF._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____\nund N._____ (fortan: Gesuchsgegner 1-12) darüber informiert, dass das Gesuch noch nicht zu beantworten sei. Die Gesuchsgegner 4-7 sowie 9 und 10\nwurden ferner angehalten, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen,\nmit der Androhung, dass ansonsten die Zustellungen nach Art. 141 Abs. 1\nlit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten.\n-3-\n\n3. Mit Eingabe vom 22. September 2019 (act. 6) nahm die Gesuchstellerin 1 zu\nden in der Verfügung vom 17. September 2019 aufgeworfenen Fragen Stellung. Den im Ausland wohnhaften Gesuchsgegnern 4-7, 9 und 10 konnte die\nVerfügung sodann auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden (act. 11-14).\nInnert Frist bezeichnete indes keiner dieser Gesuchsgegner ein Zustelldomizil in der Schweiz. Obwohl künftige Entscheide den betreffenden Gesuchsgegnern damit androhungsgemäss (act. 5) mittels Veröffentlichung\nbekannt gegeben werden könnten, ist ihnen der nachfolgende Entscheid\nnochmals auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen, da dieser das hiesige Verfahren abschliesst.\n\n4. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 gelangte sodann B._____ (fortan: Gesuchsteller 2) in eigenem Namen sowie im Namen der Eigentümergemeinschaft \"A._____\" ans Obergericht des Kantons Zürich und ersuchte dieses\ndarum, es sei die ausserordentliche Generalversammlung vom 9. November\n2019 zu annullieren und es seien sämtliche Protokolle bzw. Dokumente für\nungültig zu erklären, sowie, es sei dafür zu sorgen, dass mindestens zwei\nzusätzliche Angebote für die Wahl der Fremdverwaltung der Eigentümergemeinschaft eingeholt würden (act. 17 bis 20). Diese Eingaben werden den\nGesuchsgegnern 1 bis 12 mit der vorliegenden Verfügung zugestellt.\n\n5. In der Verfügung vom 17. September 2019 wurden die Gesuchsgegner 1 bis\n12 darauf aufmerksam gemacht, dass das Gesuch vom 13. September 2019\nnoch nicht zu beantworten sei (act. 5). Nach dem Studium der ergänzenden\nEingabe der Gesuchstellerin 1 vom 22. September 2019 (act. 6) bzw. der\nEingaben der Gesuchsteller vom 30. Dezember 2019 (act. 17-20) sowie der\nweiteren Akten erweist sich eine Fristansetzung zur Stellungnahme nicht\nmehr als notwendig, zumal auf die Gesuche - wie im Folgenden zu zeigen\nsein wird - mangels Erfüllung der Prozessvoraussetzungen der Zuständigkeit bzw. der Parteifähigkeit nicht einzutreten ist (vgl. auch Art. 253 ZPO\nbzw. BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 21; BK ZPO-Boog/Stark-Traber,\nArt. 362 N 16 und 32).\n-4-\n\nII.\n\n"}