5. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des Einzelschiedsrichters Dr. C._____ des International Centre for Dispute Resolution, International Arbitration Tribunal (Nr. 1) vom 8. Juli 2019 gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. IV. 1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen.