3. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom 8. Juli 2019 den damaligen Vertretern der Parteien am 23. Juli 2019 zugestellt (act. 4/7). 4. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass es bis zum 23. September 2019 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 8. Juli 2019 in Sachen der Parteien eröffnet habe (act. 14). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt.