Parteien vorliegt, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde keine Suspensivwirkung erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG- Mabillard, Art. 193 N 10 f.; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkom- mentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girs- berger, Art. 386 N 9; BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.).