5. Am 19. September 2019 (act. 8A) setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin sodann Frist zur freigestellten Stellungnahme an. Zudem wurde sie aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu ernennen. Die Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin am 2. Januar 2020 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden (act. 24). Eine Stellungnahme ging innert Frist nicht ein. Ebenso sah die Gesuchsgegnerin davon ab, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, weshalb ihr weitere Entscheide gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zur Kenntnis gebracht werden.