{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-03-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG190003_2020-03-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG190003-O5.pdf", "Checksum": "27703e0a34ec6d1460c0c9373f2a1225"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG190003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.03.2020 PG190003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsspruch/Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:25:29", "Checksum": "f9c2337a08d58f1db67a8805968d0576", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.03.2020 PG190003\nRegeste:\nSchiedsspruch/Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG190003-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur.\nF. Schorta und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die\nGerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 13. März 2020\n\nin Sachen\n\nA._____ SARL,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ u/o Rechtsanwältin\nMLaw X2._____,\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Schiedsspruch/Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 8. Juli 2019 erging in Sachen A._____ SARL (fortan Gesuchstellerin)\ngegen B._____ (fortan Gesuchsgegnerin) der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters Dr. C._____ des International Centre for Dispute Resolution,\nInternational Arbitration Tribunal (Nr. 1). Darin wurde die dortige Beklagte\nund hiesige Gesuchsgegnerin verpflichtet, der dortigen Klägerin und hiesigen Gesuchstellerin einen Betrag von USD 9'837'967.49 zu bezahlen sowie\n- als Kompensation für die entstandenen Kosten und Auslagen - einen Betrag von USD 700'677.63 zuzüglich CHF 20'368.77 bzw. zuzüglich GBP\n1'225.- zu entrichten. Alle übrigen Rechtsbegehren wurden abgewiesen\n(act. 4/2 S. 62).\n\n2. Mit Eingabe vom 26. August 2019 liess die Gesuchstellerin um Folgendes\nersuchen (act. 1):\n\n\"Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung für den vom Einzelschiedsrichter Dr. C._____, D._____ Ltd, ... [Adresse], Schweiz, im\nSchiedsverfahren des International Centre for Dispute Resolution\n(\"ICDR\"), International Arbitration Tribunal, am 8. Juli 2019 erlassenen\nSchiedsspruch (\"Final Award\") mit der Referenz \"ICDR Case No. 1\";\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten der\nSchiedsbeklagten und Gesuchsgegnerin.\"\n\n3. Den ihr mit Verfügung vom 3. September 2019 auferlegten Kostenvorschuss\nvon Fr. 4'000.- (act. 5) leistete die Gesuchstellerin am 9. September 2019\nfristgerecht (act. 6).\n\n4. Ebenfalls mit Verfügung vom 3. September 2019 (act. 5) wurde dem die Gesuchsgegnerin im Schiedsverfahren vertretenden Rechtsanwalt lic. iur.\nE._____ Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob er die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertrete, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen. Mit Eingabe vom 16. September 2019 verneinte er dies (act. 7),\nweshalb er in der Folge aus dem Rubrum entfernt wurde.\n-3-\n\n5. Am 19. September 2019 (act. 8A) setzte die Verwaltungskommission der\nGesuchsgegnerin sodann Frist zur freigestellten Stellungnahme an. Zudem\nwurde sie aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von\nArt. 140 ZPO zu ernennen. Die Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin am\n2. Januar 2020 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden (act. 24). Eine\nStellungnahme ging innert Frist nicht ein. Ebenso sah die Gesuchsgegnerin\ndavon ab, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, weshalb ihr\nweitere Entscheide gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Publikation\nim Schweizerischen Handelsamtsblatt zur Kenntnis gebracht werden.\n\nII.\n\n1. Gemäss dem zwischen den Parteien vereinbarten \"Agency Agreement\" vom\n13. Juli 2015 bzw. 17. August 2015 gelangt auf das Schiedsverfahren die Internationale Schiedsordnung des International Centre for Dispute Resolution\n(ICDR) zur Anwendung (act. 4/3 Ziff. 12.1). Massgebliches materielles Recht\nbildet sodann das schweizerische Recht (act. 4/2 Rz 62, act. 4/3 Ziff. 12.2).\n\n2. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 4/2, act. 4/3\nZiff. 12.1), ist die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich für die\nAusstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gegeben (Art. 193 Abs. 2\nIPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006,\nRz 1834).\n\nIII.\n\n1. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der\nSchiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher\nden Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. BSK IPRG-Mabillard,\nArt. 193 N 10 ff.). Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen\nSchiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der\n-4-\n\nParteien vorliegt, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung\nerfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde keine Suspensivwirkung erteilt hat\nbzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG-\nMabillard, Art. 193 N 10 f.; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkom-\nmentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girs-\nberger, Art. 386 N 9; BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.).\n\n3. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom\n8. Juli 2019 den damaligen Vertretern der Parteien am 23. Juli 2019 zugestellt (act. 4/7).\n\n"}