4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren insgesamt eine Prozessentschädigung von Fr. 1'077.- (inkl. MwSt.) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, − den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchsgegnerin, − den abgelehnten Schiedsrichter sowie − die Obergerichtskasse. Zürich, 18. Dezember 2019