der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist der Gesuchstellerin der Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 2. Die Gesuchstellerin ist sodann zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu entrichten (§ 15 AnwGebV, LS 215.3).